AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitskräfteüberlassung
(sofern im Weiteren der Begriff „Arbeitnehmer“ verwendet wird, sind darunter gleichermaßen weibliche und männliche Arbeitnehmer zu verstehen)
- Geltungsbereich
- Für das Vertragsverhältnis zwischen BWA Gastro und Service Personal GmbH, FN 621207s, Landstraße 57, 4020 Linz (nachfolgend auch „Auftragnehmer„) und dem Beschäftiger (nachfolgend auch „Auftraggeber„) gelten ausschließlich die nachfolgenden Vertragsbestimmungen in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Fassung. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
- Diese Vertragsbedingungen werden dem Aufraggeber ausgefertigt und liegen beim Auftragnehmer mit der Möglichkeit der jederzeitigen Einsichtnahme auf.
- Vertragsgegenstand
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Bereitstellung einer der individuellen Vereinbarung gemäß Angebot des Auftragnehmers entsprechenden arbeitsbereiten Arbeitskraft. Der Auftragnehmer schuldet als Überlassung nur die Überlassung des arbeitsbereiten Arbeitnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung, nicht aber die Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder einen bestimmten Leistungserfolg.
- Der überlassene Arbeitnehmer leistet die Arbeitskraft im Unternehmen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber daher die Aufsichtspflicht und Weisungsrechte gegenüber dem Arbeitnehmer. Dem Auftraggeber steht daher die Anleitungs-, Weisungs- und Anordnungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer zu.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich zur rechtzeitigen schriftlichen Bekanntgabe sämtlicher erforderlicher Informationen, insbesondere der voraussichtlich benötigten Dauer einer Überlassung, der erforderlichen Qualifikation, Arbeitszeit und Urlaub, sowie der kollektivvertraglichen Einstufung (einschließlich Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen) für vergleichbare Arbeitnehmer und vergleichbare Tätigkeiten.
- Dauer und Ort der Arbeitskräfteüberlassung
- Beginn und Dauer der Arbeitskräfteüberlassung ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Liegt eine unbefristete Arbeitskräfteüberlassung vor, entspricht die Kündigungsfrist des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer der Kündigungsfrist des überlassenen Arbeitnehmers. Die Kündigungsfrist des Auftragnehmers beträgt zwei Wochen.
- Der Ort der Arbeitskräfteüberlassung ist der Sitz des Unternehmens des Auftraggebers, außer es wird ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart.
- Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
- Eine vorzeitige Auflösung des Vertrags durch die Parteien ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
- Als wichtiger Grund für den Auftraggeber gilt insbesondere,
- wenn der Auftragnehmer zumindest grob fahrlässig die Betriebstätigkeit des Auftraggebers gefährdet;
- wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen und diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind;
- bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Auftragnehmer, die nicht durch steuerliche, gesetzliche und/oder kollektivvertragliche Änderungen gerechtfertigt sind;
- wenn der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht rechtzeitig erbringt;
- eine beharrliche Verletzung der Pflichten dieses Vertrages.
- Als wichtiger Grund für den Auftragnehmer gilt insbesondere,
- wenn sich der Auftraggeber trotz 4-wöchiger Nachfristsetzung in Zahlungsverzug befindet;
- wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages – aus welchen Gründen auch immer – offensichtlich unmöglich machen;
- der Auftraggeber seine Pflichten, insbesondere Aufsichtspflichten, gegenüber überlassenen Arbeitnehmern verletzt.
- Preise und Fälligkeit
- Die angegebenen Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.
- Bei Arbeitseinsätzen an Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. wird ein Zuschlag in der Höhe von 100 % des angegebenen Stundensatzes verrechnet. Ab einschließlich der 9. Stunde wird ein Überstundenzuschlag von 50% des vereinbarten jeweiligen Stundensatzes verrechnet.
- Grundlage für die Abrechnung durch den Auftragnehmer stellen die von überlassenen Arbeitnehmern erstellten Arbeitszeitaufzeichnungen dar. Der Auftraggeber übernimmt in seiner Verpflichtung daher eine zumindest wöchentliche Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen, die jeweils am Ende einer Arbeitswoche oder drei Tage nach Ende eines Auftrages übermittelt werden. Befindet sich der Auftraggeber mit der Übermittlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Basis des voraussichtlich angefallenen Arbeitsaufwands abzurechnen.
- Unterbleibt ein Arbeitseinsatz aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, ist der Auftraggeber zur Leistung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die voraussichtlich vom überlassenen Arbeitnehmer zu leistenden Stunden abzurechnen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, steuerliche, gesetzliche und/oder kollektivvertragliche Änderungen hinsichtlich der Löhne von überlassenen Arbeitnehmern an den Auftraggeber im Ausmaß der jeweiligen prozentuellen Änderung weiter zu verrechnen.
- Die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt jeweils nach Abschluss eines Einzelauftrages und bei einem eine Woche übersteigenden Zeitraum jeweils wöchentlich. Erhebt der Auftraggeber nicht binnen 3 Arbeitstagen inhaltliche Einwendungen gegen die Abrechnung, gilt diese dem Grunde und der Höhe nach als anerkannt.
- Die Abrechnung ist binnen 7 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Zinsen gemäß § 456 UGB.
- Gewährleistung und Haftung
- Der Auftragnehmer stellt Personal im Bereich Hotel- und Gastgewerbe zur Verfügung. Der Auftragnehmer verfügt über eine ausreichende gewerberechtliche Berechtigung für Arbeitskräfteüberlassung.
- Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die überlassenen Arbeitskräfte über eine allfällige in der Einzelvereinbarung gesondert vereinbarte berufliche und fachliche Qualifikation im durchschnittlichen Ausmaß verfügen. Für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, wird ebenso keine Haftung übernommen, wie für vom überlassenen Arbeitnehmer verursachte Schäden. Im Falle eines berechtigten Verbesserungsbegehrens wird der Auftragnehmer binnen angemessener Frist einen Austausch der überlassenen Arbeitnehmer vornehmen.
- Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für allfällig von überlassenen Arbeitnehmern verursachten Schäden schad- und klaglos.
- Die Haftung des Auftragnehmers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. Es wird keine Haftung für nicht direkt dem Auftraggeber entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn übernommen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Der Höhe nach ist die Haftung mit dem Auftragsvolumen des Kalenderjahres, in dem das haftungsbegründende Verhalten erfolgt ist, beschränkt. Die Haftung verjährt 6 Monate ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach 3 Jahren.
- Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich sofern erforderlich zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen der überlassenen Mitbarbieter (Führerschein; Zeugnisse; Sprachkenntnisse).
- Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf jederzeitiges schriftliches Verlangen binnen angemessener Frist Bescheinigungen über die Zahlung von Entgeltansprüchen, Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer hinsichtlich der überlassenen Mitarbeiter elektronisch zur Verfügung stellen.
- Der Auftragnehmer ist zur jederzeitigen Besichtigung des Einsatzortes von überlassenen Arbeitnehmern berechtigt.
- Rechte und Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber wird überlassene Arbeitnehmer nur mit Tätigkeiten beauftragen, für die sie vertraglich vorgesehen sind und die ihrer Qualifikation entsprechen. Der Auftraggeber weist die überlassenen Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit ein und ergreift erforderliche Maßnahmen zur Unfallvermeidung und Abwendung von Gefahren. Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich eine schriftliche Anzeige zu erstatten, wenn der überlassene Arbeitnehmer vereinbarungswidrig nicht erscheint oder sich ein Arbeitsunfall ereignet.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers, die für den Einsatz erforderliche berufliche und fachliche Qualifikation zu überprüfen. Werden binnen 3 Arbeitstage allfällige Mängel gegenüber dem Auftragnehmer nicht schriftlich geltend gemacht, verliert der Auftraggeber allfällige ihm zustehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (Rügeobliegenheit).
- Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Einhaltung des Diskriminierungsverbots sowie Wahrung der ihn treffenden Informationspflichten. Bei allfälligen Schäden, die dem Auftragnehmer aus einer Verletzung dieser Vorschriften entstehen, wird dieser vom Auftraggeber schad- und klaglos gehalten.
- Datenschutz
Die Sicherheit der Daten unserer Auftraggeber ist uns ein großes Anliegen. Die Parteien verpflichten sich zum Umgang der Daten der jeweils anderen Partei mit der gebotenen Sorgfalt, um die Daten zu schützen. Die Parteien verarbeiten die Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). Die Parteien sind berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
- Schlussbestimmungen
- Es gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen zur Anwendung. Für Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 4020 Linz sachlich in Betracht kommenden Gerichtes vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Nebenvereinbarungen wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für das einvernehmliche Abgehen vom Schriftformerfordernis gilt.
- Erklärungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gelten als wirksam abgegeben, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber nachweislich bekannt gegebene Adresse zugestellt werden.
BWA Gastro und Service Personal GmbH, FN 621207s